Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen rund um die Qualität von Beton – auch für solche aus zukünftigen Geschäften – gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ausschließlich vereinbart. Entgegenste-hende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftragsgebers besitzen keine Gültigkeit, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auf-tragsgebers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse von Vereinbarungen für uns verbindlich. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch für zukünftige Geschäfte, soweit sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.

2. Leistungen

Unsere Angebote sind stets freibleibende mündliche Erklärungen und werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir erbringen die im Auftrag geforderten Leistungen, erstellen einen entsprechenden Prüfbericht und übersenden oder übergeben diesen dem Auftraggeber. Bei der Auftragsdurchführung berücksichtigen wir die gültigen technischen Normen und Regelwerte und die anerkannten Regeln der Technik.

Wir nehmen im Eigentum des Auftragsgebers stehende Proben und Unterlagen entgegen und liefern diese nach Begutachtung an diesen wieder ab. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden Rückstellproben maximal vier Wochen aufbewahrt. Der Auftraggeber nimmt den Prüfbericht ab. Im Rahmen der von uns zu erbringenden Leistun-gen, ist der Auftraggeber zur kostenlosen konsultativen Mitarbeit verpflichtet. Hievon umfasst ist auch, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungshandlung so termingerecht auf seine Kosten und seine Gefahr zu erfüllen hat, dass uns die Realisierung der Leistung zum jeweils vorgegebenen Termin möglich ist. Angebotsunterlagen wie Abbildun-gen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangeben sind nur annährend maßgeblich. Wir behalten uns bei allen An-gebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen weder nachgeahmt, ver-vielfältigt, noch Dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden und sind auf unser Ver-langen unverzüglich an uns zurückzugeben.

Nach Beendigung des Auftrages hat der Auftraggeber Untersuchungsgegenstände oder Restmaterial von uns zu-rückzunehmen. Verletzt der Auftraggeber seine oben näher bezeichneten Mitwirkungspflichten und wird uns daher unsere Leistung unmöglich oder erheblich erschwert, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages be-rechtigt.

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz ist im Falle der Ausübung dieses außerordentlichen Kündi-gungsrechtes ausgeschlossen.

Der Auftraggeber kann bereits vor dem Vorliegen des Prüfberichtes kurzfristig Auskunft von uns über die Leistung verlangen, welche im Rahmen der Durchführung des Vertrages bereits erarbeitet wurde. Ihm werden dann sämtliche Prüfunterlagen und Aufzeichnungen auf seine Kosten übersandt. Für eine solche vorläufige Auskunft wird von uns jede Haftung ausgeschlossen. Wir sind von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung.

3. Preise, Lieferzeit, Abnahme und Teillieferung

Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise nur für den jeweiligen Einzelvertrag in Euro zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Es gilt die bei Vertragsschluss zugrundeliegende Preisliste für Beton- und Baustoffprüfungen in der je-weils gültigen Fassung.

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Stoppt der Auftraggeber ein laufendes Projekt, so sind wir berechtigt, eine Zwischenabrechnung zu erteilen.
Wir sind zur Teillieferung und Teilabrechnung berechtigt, wenn selbständig abrechenbare Teilleistungen vorliegen.

4. Zahlung

Die Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungseingang sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz im Jahr als Verzugsschaden berechnet.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht grundsätzlich kein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung zu, es sei denn, dass seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber grundsätzlich nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Gewährleistung und Mängelansprüche

Sollten auf Antrag des Auftragsgebers Nachprüfungen erforderlich werden, so trägt dieser die Kosten der Wiederholungsprüfung, wenn das Ergebnis unter Berücksichtigung von unbeachtlichen Prüfstreuungen dem zuvor Beanstandeten entspricht. Anderenfalls wird die beanstandete Untersuchung kosten-los von uns beseitigt.

Im Übrigen haften wir nur verschuldensabhängig, d. h. für vorsätzlich oder grobfahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftung gilt auch für Erfüllungsgehilfen. Sie ist ihrer Höhe nach begrenzt auf vorhersehbare typische Durchschnittschäden. Eine weitergehende Haftung für sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

7. Haftung

Dem Auftraggeber stehen Schadensersatzansprüche, insbesondere aus schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht zu, es sei denn, der Schaden ist auf unsere vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder einem arglistig verschwiegenen Mangel von uns verursacht worden. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

8. Urheberrecht

Der Auftraggeber darf über alle im Rahmen des Vertrages erbrachten und übergebenen Leistungen unter Berücksichtigung von Ziffer 2. dieser Bedingungen frei verfügen. Bei Veröffentlichung hat der Auftraggeber den Namen und den Anteil unserer Leistung zu benennen. Die auszugweise Vervielfältigung von Prüfberichten bedarf unserer schriftlichen
Genehmigung. Wir erhalten das Recht, den Vertragsgegenstand als Referenzobjekt zu benennen. Sollten Einzelheiten und Ergebnisse veröffentlich oder anderweitig verwendet werden, bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers.

9. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

Sollten unvorhergesehene preisliche Zuschläge in Form von CO² Steuern, Mautänderungen, höherer Gewalt usw. die vor Vertragsschluss trotz äußerster Sorgfalt nicht feststanden, an uns durch die staatliche Verwaltung oder Vorlieferanten berechnet werden, berechnen wir diese Zuschläge zusätzlich weiter. Die zuvor abgeschlossenen Verträge lassen eine solche Vereinbarung zu.

 

Stand März 2025

 

 


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